Beim Hausbau oder Wohnungskauf fehlt oft ein Teil des Eigenkapitals. Viele Bauherren schließen diese Lücke mit Geld von Eltern, Großeltern oder Geschwistern. Das ist unkompliziert, solange alle Beteiligten sich einig sind. Schwierig wird es, wenn Jahre später niemand mehr genau weiß, ob das Geld geschenkt oder geliehen war, wann es zurückgezahlt werden sollte oder was im Erbfall gilt. Ein schriftlicher Darlehensvertrag schafft hier Klarheit, auch gegenüber Bank und Finanzamt.
Ein privates Darlehen zwischen Angehörigen ist rechtlich ein ganz normaler Darlehensvertrag nach § 488 BGB. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen, der Darlehensnehmer, einen vereinbarten Zins zu zahlen und das Geld bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz dafür nicht vor; auch ein mündlich vereinbartes Darlehen ist wirksam. Genau darin liegt aber das Problem: Wer später beweisen muss, dass es sich um ein Darlehen und nicht um eine Schenkung handelte, steht ohne schriftliche Vereinbarung schlecht da.
Ein schriftlicher Vertrag hilft in mehreren Situationen:
Ein Familiendarlehen muss nicht kompliziert sein. Die folgenden Punkte sollten aber klar geregelt werden:
Wer nicht bei null anfangen möchte, kann mit einem Muster arbeiten. Das Portal juristische-dokumente.de bietet zum Beispiel eine kostenlose Vorlage für einen privaten Darlehensvertrag mit Hinweisen zur Rechtsgrundlage, die sich online ausfüllen und als PDF oder Word-Datei herunterladen lässt. Eine Vorlage ersetzt keine individuelle Beratung, sorgt aber dafür, dass die wichtigen Punkte nicht vergessen werden.
Viele Familiendarlehen werden ohne festes Rückzahlungsdatum vergeben, nach dem Motto „zahl zurück, wenn es geht“. Für diesen Fall enthält § 488 Absatz 3 BGB eine klare Regel: Ist für die Rückzahlung keine Zeit bestimmt, wird das Darlehen erst fällig, wenn der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Ist das Darlehen zinslos, darf der Darlehensnehmer es auch ohne Kündigung jederzeit zurückzahlen.
Für Bauherren kann diese gesetzliche Regel riskant sein. Brauchen die Eltern das Geld unerwartet selbst zurück, etwa für Pflegekosten, könnten sie das gesamte Darlehen mit dreimonatiger Frist kündigen. Wer langfristig plant, sollte deshalb eine feste Laufzeit mit Ratenzahlung vereinbaren oder die ordentliche Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausschließen. Daneben gibt es gesetzliche Kündigungsrechte, etwa für den Darlehensgeber nach § 490 BGB bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers. Wichtig ist, dass die vertragliche Regelung zur Baufinanzierung passt: Die Raten an die Familie müssen neben der Bankrate dauerhaft tragbar sein.
Ob die Bank ein Familiendarlehen wie Eigenkapital behandelt, hängt von ihren eigenen Vorgaben und vom Vertrag ab. Banken achten typischerweise darauf, ob das Privatdarlehen kurzfristig zurückgefordert werden kann und ob es im Rang hinter dem Bankdarlehen steht. Es lohnt sich, den Vertragsentwurf vor der Unterschrift mit der finanzierenden Bank zu besprechen, damit Kündigungsregeln und Sicherheiten nicht mit der Baufinanzierung kollidieren.
Die steuerliche Seite hängt stark vom Einzelfall ab. Einige Grundregeln helfen bei der Orientierung:
Zinsen, die Eltern oder Großeltern erhalten, sind bei ihnen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dafür gilt der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 Euro (§ 20 Absatz 9 EStG). Darüber hinaus gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen gilt sie nach § 32d Absatz 2 EStG allerdings nicht, soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann, zum Beispiel bei einer vermieteten Immobilie. Dann wird der persönliche Steuersatz angewendet. Beim selbst genutzten Eigenheim sind die Zinsen für den Darlehensnehmer in der Regel nicht absetzbar.
Ein zinsloses Darlehen bleibt ein Darlehen, der ersparte Zins kann aber als Schenkung gelten. Für die Bewertung des jährlichen Nutzungsvorteils einer Geldsumme nennt das Bewertungsgesetz in § 15 Absatz 1 einen Satz von 5,5 Prozent, wenn kein anderer Wert feststeht. Dieser Vorteil wird auf die Freibeträge angerechnet. Nach § 16 ErbStG betragen diese unter anderem 400.000 Euro für Kinder je Elternteil, 200.000 Euro für Enkel und 500.000 Euro für Ehegatten; sie gelten jeweils für Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren. Bei üblichen Familiendarlehen wird der Freibetrag häufig nicht erreicht, bei hohen Beträgen und zusätzlichen Schenkungen sollte man aber nachrechnen.
Verträge zwischen Angehörigen werden steuerlich vor allem dann genau geprüft, wenn Zinsen abgesetzt werden sollen. Das Finanzamt achtet darauf, ob die Vereinbarung klar ist, wie unter Fremden gestaltet wurde und tatsächlich so durchgeführt wird. Raten sollten daher pünktlich und per Überweisung gezahlt werden. Bei größeren Beträgen oder Vermietungsabsicht ist eine steuerliche Beratung sinnvoll.
Ein gut formulierter Darlehensvertrag kostet wenig Zeit und schützt die Familie vor Missverständnissen. Gerade weil beim Hausbau ohnehin viel Papier zusammenkommt, lohnt sich diese eine Seite mehr.